Der Bundesverband Crowdfunding sieht in den Änderungen eine entscheidende Weichenstellung für das weitere Wachstum und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des alternativen Finanzierungsmarktes. Die Gesetzesänderung kommt insbesondere der Forderung nach einer höheren Emissionsobergrenze nach.
Die wichtigste Änderung für Unternehmen: Mit Anhebung der Obergrenze für das prospektfreie Angebot bestimmter Vermögensanlagen – darunter fallen die im Crowdinvesting vorherrschenden Nachrangdarlehen, aber keine Wertpapiere oder GmbH-Anteile – von 2,5 Mio. auf 6 Mio. € werden künftig auch größere Finanzierungsrunden ohne Prospekt und damit einhergehendem Aufwand möglich sein. Unter diese Ausnahme von der Prospektpflicht fallen künftig auch Genussrechte.
Besonders wichtig für Investoren: Die Einzelanlageschwelle je Anleger wird von 10.000 auf 25.000 € angehoben. Ausgenommen von den Einzelanlageschwellen werden künftig auch Gesellschaften in der Rechtsform GmbH & Co. KG. Diese ist gerade bei professionellen Investoren beliebt. Damit werden Co-Investments professioneller Anleger erleichtert.